Mayenzeit
 
29.06.2010

Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes »Hinten auf dem Jägersköpfchen« 1. Änderung

Öffentliche Bekanntmachung über den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes »Hinten auf dem Jägersköpfchen« 1. Änderung, Mayen sowie über Ort und Zeit der Einsichtnahme des Bebauungsplanes nebst Begrün-dung gemäß § 10 Abs. 1 und 3 BauGB. Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a Abs. 2 BauGB durchgeführt worden.

I.
Satzungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Mayen hat den Bebauungsplan »Hinten auf dem Jägersköpfchen« 1. Änderung, Mayen in seiner Sitzung am 09.12.2009 als Satzung beschlossen.

II.
Geltungsbereich

Das Bebauungsplangebiet »Hinten auf dem Jägersköpfchen« 1. Änderung, Mayen liegt in der Gemarkung Mayen, Flur 19. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: 480/34, 459/7, 1228/461, 1227/463 und 322/8 teilweise.

III.
Fälligkeit und Erlöschen von Entschädigungsansprüchen

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigungen verlangen, wenn die in § 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit herbeigeführt wird.

IV.
Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

eine nach § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde (Stadt Mayen) unter Darlegung des, die Verletzung be-gründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewie-sen, dass eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Stadtrates (§ 34 GemO) unbe-achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be-gründen können, gegenüber der Gemeinde (Stadt Mayen) geltend gemacht worden ist.

Der Bebauungsplan ist im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a Abs. 2 BauGB ohne Durch-führung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt worden.

V.
Einsichtnahme

Der Bebauungsplan (Satzung, Planzeichnung, Textliche Festsetzungen) nebst Begründung wird ab dem Tag dieser Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Mayen, Rathaus, Rosengasse, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr) zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft erteilt.

VI.
Inkrafttreten

Gemäss § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.


Stadtverwaltung Mayen
Mayen, den ……………


(Veronika Fischer)
Oberbürgermeisterin
























































































































































































































































































































































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