17.06.2010
Ablauf der Ruhezeiten von Reihengrabfeldern
Gemäß § 27 Abs. 2 der Friedhofssatzung der Stadt Mayen vom 12.02.2007 wird hiermit der Ablauf der Ruhezeiten an den nachstehend genannten Reihengrabfeldern bekannt gegeben.
| Friedhof Reihenfeld |
letzte Belegung |
Ablauf der Ruhezeit |
| |
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| Mayen Eb IV |
06.03.1990 |
06.03.2010 |
| Alzheim C I RH 2 |
15.06.1987 |
15.06.2007 |
| Alzheim C I RH 3 |
06.04.1990 |
06.04.2010 |
| Hausen G |
16.08.1990 |
16.08.2010 |
| Nitztal E 5 |
30.09.1987 |
30.09.2007 |
Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen von dem Inhaber der Bescheinigung/Graburkunde zu entfernen. Wird nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes das Grabmal entfernt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal abzuräumen.
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen dann entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Mayen über. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabmale von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der Inhaber der Grabnummernkarte/Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
Bei Grabmalen, die ab 1.1.1998 genehmigt wurden, sind die Kosten der Beseitigung des Grabmales durch die Stadt Mayen von den Genehmigungsgebühren für die Grabmalgenehmigung abgedeckt.
Mayen, den 16.Juni 2010
Veronika Fischer
Oberbürgermeisterin