Die Stadtverwaltung Mayen – Meldebehörde- weist darauf hin, dass nach dem rheinland-pfälzischen Meldegesetz Anträge auf Einrichtung von Auskunftssperren (Verbot der Weitergabe von Daten) für folgende Fallgestaltungen gestellt werden können:
Für die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Antragsberechtigt sind Familienmitglieder (Ehegatten und Kinder), die keiner oder nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören wie der Meldepflichtige.
Für jede Melderegisterauskunft, wenn hierdurch dem Betroffenen oder einer anderen Person eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Für eine „erweiterte Melderegisterauskunft“ oder eine „Gruppenauskunft“, soweit der Betroffene ein berechtigtes Interesse an der Auskunftssperre nachweist.
Für die Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläen. Das Widerspruchsrecht kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden.
Für die Weitergabe an Adressbuchverlage,
Widerspruch gegen Internetauskunft.
Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments-, Kommunal- und Ausländerbeiratswahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten eine einfache Melderegisterauskunft von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Der Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten nach Satz 1 zu widersprechen.
Weitere Informationen über die genannten Auskunftssperren erteilt die Meldebehörde, Telefon 883305.
Stadtverwaltung Mayen
gez.
Veronika Fischer
Oberbürgermeisterin