Der Rat der Stadt Mayen hat in seiner Sitzung am 09. Dezember 2009 den Hebesatz der Grundsteuer A auf 300 % und der Grundsteuer B auf 340 % für das Kalenderjahr 2009 festgesetzt.
Gegenüber dem Kalenderjahr 2006 ist keine Änderung eingetreten. Da sich gegenüber dem Kalenderjahr 2006 auch die Maßstäbe für die Festsetzung von der Hundesteuer und den Straßenreinigungsgebühren bzw. 2009 des Landwirtschaftskammerbeitrages nicht geändert haben, wird auf die Erteilung von Abgabenbescheiden für das Kalenderjahr 2010 verzichtet, soweit keine andere Mitteilung erfolgt ist.
Die Grundsteuer A und B sowie der Landwirtschaftskammerbeitrag, die Hundesteuer und die Straßenreinigungsgebühren für das Kalenderjahr 2010 werden deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß
§ 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. 73 I S. 965), § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175)
in der z.Zt. geltenden Fassung in der zuletzt für das Kalenderjahr 2006 bzw. 2009 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Abgabenhöhe ergibt sich aus dem zuletzt ergangenen Bescheid für das Kalenderjahr 2006 bzw. 2009, soweit keine gesonderte Mitteilung erfolgt ist.
Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuer- und Gebührenfestsetzung treten für die Abgabenpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabenbescheid zugegangen wäre.
Gegen diese Steuer- u. Gebührenfestsetzungen kann innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tage der Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Mayen, Rosengasse 2, 56727 Mayen einzulegen.
Mayen, 04.2.2010
Stadtverwaltung Mayen
Veronika Fischer
Oberbürgermeisterin